Rechtliche Betreuer sehen sich immer wieder auch vor der Aufgabe, für die betreute Person freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine Unterbringung zustimmen zu müssen. Dies gehört sicher zu den schwierigsten Herausforderungen und geht mit einer großen Verantwortung einher.
Diese Maßnahmen sind deshalb nur zulässig, wenn sie für den Schutz der betreuten Person notwendig sind. Zudem unterliegen sie der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht. Die Entscheidung, ob freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine Unterbringung beim Betreuungsgericht beantragt werden, trifft der Betreuer. Für diese Aufgaben werden die Aufgabenbereiche Freiheitsentziehende Maßnahmen und /oder Unterbringung benötigt.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Im Zusammenhang mit einer Aufnahme in ein Pflegeheim oder eine Behinderteneinrichtung, kann es aufgrund der persönlichen Situation der betreuten Person notwendig werden, dass freiheitsentziehende Maßnahmen angewandt werden müssen. Unter freiheitsentziehenden Maßnahmen versteht man Vorrichtungen oder Medikamente, die verhindern, dass sich die betreute Person frei fortbewegen kann. Sie sind aber nur dann als Freiheitsentziehung zu bewerten, wenn sie gegen den Willen der betroffenen Person eingesetzt werden. Das sind zum Beispiel:
• Bettgitter
• Gurte, Stecktische
• Abschließen des Zimmers
• Schlaf- oder Beruhigungsmittel, die sedierend wirken
Grundsätzlich entscheidet die betroffene Person selbst über die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Für die Wirksamkeit der Einwilligung ist entscheidend, dass die Person Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme erfassen kann. Die Einwilligung muss ernsthaft und verlässlich sein.
Eine freiheitsentziehende Maßnahme gegen den Willen der betreuten Person ist immer das letzte Mittel. Vor der Antragstellung der Genehmigung beim Betreuungsgericht, muss der Betreuer deshalb prüfen, ob es Alternativen zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme gibt. Bei der Abklärung alternativer Maßnahmen kann sich der Betreuer zum Beispiel mit der Betreuungsbehörde oder einem Betreuungsverein beratschlagen.
Weitere Informationen zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen lesen Sie hier: Werdenfelser Weg
Das Gericht muss vor seiner Entscheidung ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten einholen und die betroffen Person anhören. Eine Einrichtung darf ohne Genehmigung keine Freiheitsentziehenden Maßnahmen anwenden, mit Ausnahme, wenn sie nur für einen kurzen Zeitraum, d.h. meist nicht länger als zwei Tage, Anwendung findet. Sie muss sich deshalb mit dem Betreuer und gegebenenfalls dem Betreuungsgericht in Verbindung setzten, wenn sie eine Notwendigkeit für freiheitsentziehende Maßnahmen sieht.
Unterbringung
Unter bestimmten Voraussetzungen und mit gerichtlicher Genehmigung kann der Betreuer die betreute Person in einer geschlossenen Einrichtung oder auf einer geschlossenen Station unterbringen.
Wenn die gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt und der Aufschub der Unterbringung mit Gefahr verbunden ist, ist eine Unterbringung auch ohne gerichtliche Genehmigung zulässig. Die Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden.
Eine Unterbringung durch den Betreuer darf nur durchgeführt werden, wenn eine Gefahr für die betreute Person selbst besteht. Davon ist auszugehen, wenn:
- aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder eines Suizids besteht (1831 Abs. 1 Nr.1 BGB) oder
- eine medizinische Untersuchung oder Maßnahme zur Abwendung einer drohenden gesundheitlichen Schädigung notwendig ist und die betreute Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung diese Notwendigkeit nicht erkennen oder nach dieser Einsicht handeln kann (§1831 Abs. 1Nr.2 BGB). In diesem Fall sind neben dem Aufgabenbereich Unterbringung auch die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung erforderlich (§1815 Abs2 Nr. 1).
Bei dieser sogenannten zivilrechtlichen Unterbringung erhält der ehrenamtliche Betreuer neben der Beratung durch einen Betreuungsverein auf seinen Wunsch auch Unterstützung von der örtlichen Betreuungsbehörde. Im Vorfeld einer zivilrechtlichen Unterbringung klärt sie beispielsweise mit dem Betreuer ab, ob sich eine Unterbringung durch andere Maßnahmen vermeiden lässt. Daneben kann sich der ehrenamtliche Betreuer auch bei Fragen zum Verfahren und Vorgehensweisen zur praktischen Umsetzung eines Unterbringungsverfahrens an die Betreuungsbehörde wenden. Diese unterstützt den ehrenamtlichen Betreuer auch bei der praktischen Durchführung einer zivilrechtlichen Unterbringung §326 FamFG.
Besteht die Gefahr, dass durch die betreute Person Dritte gefährdet werden, erfolgt die Unterbringung nach den Unterbringungsgesetzen der Länder (in Baden-Württemberg das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten - PsychKHG) und nicht im Rahmen der Betreuung. Die sogenannte öffentlich-rechtliche Unterbringung. Das dazu notwendige Verfahren wird durch das örtlich zuständige Ordnungsamt eingeleitet.