Voraussetzungen
Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist immer, dass eine volljährige Person infolge einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen kann (§1814 BGB).
In Ausnahmefällen kann die Anordnung auch bereits bei Minderjährigen, mit Vollendung des 17. Lebensjahrs angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass die Betreuung bei Eintritt der Volljährigkeit, zum Beispiel aufgrund einer geistigen Behinderung, erforderlich ist. Die Betreuerbestellung wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam (§1814 Abs 5 BGB).
Die rechtliche Betreuung ist eine Hilfestellung, um der betreuten Person ein selbst bestimmtes Leben unter Achtung ihrer Grundrechte zu ermöglichen. Wünsche der betreuten Person sind für die Entscheidungen des Betreuers bindend, sofern sie ihm zumutbar sind und die betreute Person sich und auch ihr Vermögen nicht erheblich gefährdet (§1821 BGB).
Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person oder auf Antrag Dritter. Weitere Informationen zur Betreuungsanregung finden Sie hier:
Das Vorliegen einer psychischen Krankheit, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung allein erfordert noch keine Betreuerbestellung. Die zu betreuende Person muss zudem nicht in der Lage sein, bestimmte und für ihr Leben wichtige rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, wie zum Beispiel die Gesundheitssorge.
Da die Betreuerbestellung eine große Bedeutung für die zu betreuende Person hat und von ihr auch als einschränkend oder belastend wahr genommen werden kann, werden die Erforderlichkeit, der Umfang und die Dauer einer rechtlichen Betreuung sorgfältig durch das Betreuungsgericht geprüft.
Eine rechtliche Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die rechtlichen Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen genauso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden können. Alltagsangelegenheiten, etwa Hilfe beim Ausfüllen eines Antrags, können zum Beispiel von Angehörigen, Freunden oder sozialen Diensten übernommen werden (§1814 BGB).
Eine Alternative zu einer Betreuung ist die Vorsorgevollmacht (oder General- und Vorsorgevollmacht). Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine dritte Person zum Bevollmächtigten ernannt werden. Die Vorsorgevollmacht soll in der Regel dann verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Eine Vorsorgevollmacht kann für alle Angelegenheiten gelten oder nur für einzelne Bereiche.
Informationen und Beratung zu Vorsorgevollmachten erhalten Sie bei Betreuungsvereinen und örtlichen Betreuungsbehörden.
Eine Betreuerbestellung ist nicht endgültig. Das Betreuungsgericht prüft deshalb mindestens alle sieben Jahre, ob die Betreuung aufgehoben, geändert oder verlängert werden muss. Bei Anordnung einer Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person muss die Überprüfung bereits nach zwei Jahren erfolgen (§295 Abs. 2 FamFG).
Der Betreuer soll darauf hinwirken, dass die betreute Person (wieder) selbständig und eigenverantwortlich handeln kann. Der Betreuer, aber auch die betreute Person selbst können beim Betreuungsgericht deshalb jederzeit die Änderung oder Aufhebung der Betreuung beantragen. Der Betreuer ist sogar dazu verpflichtet, wenn nötig einen Aufhebungs- oder Änderungsantrag zu stellen.
Die rechtliche Betreuung kann aufgehoben werden, wenn die betreute Person zum Beispiel durch Besserung des Gesundheitszustands ihre rechtlichen Angelegenheiten wieder allein regeln kann.
Es ist auch möglich die Aufgabenbereiche des Betreuers einzuschränken, wenn die betreute Person, zum Beispiel durch Besserung des Gesundheitszustands ihre rechtlichen Angelegenheiten teilweise wieder selbst regeln kann.
Eine Betreuung kann erweitert werden, wenn dies erforderlich ist, weil die betreute Person zum Beispiel aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch weniger ihrer rechtlichen Angelegenheiten selbst regeln kann.
Folgen der Betreuung
Der Betreuer vertritt die betreute Person gerichtlich und außergerichtlich. Er ist deren gesetzlicher Vertreter (§1823 BGB). Die Betreuerbestellung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Die betreute Person verliert durch die Betreuerbestellung nicht ihre höchstpersönlichen Rechte.
Bei seinen Entscheidungen muss sich der Betreuer an den Vorschriften des §1821 BGB orientieren. Grundlage für seine Entscheidungen sind die Wünsche der betreuten Person. Er muss so weit möglich, die betreuten Person darin unterstützen ihr Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig rechtlich wirksame Willenserklärungen abgeben zu können, zum Beispiel Verträge zu schließen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind grundsätzlich alle Volljährigen voll geschäftsfähig.
Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigleit der betreuten Person.
Geschäftsunfähigkeit ist ein Volljähriger, wenn er aufgrund einer psychischen, geistigen oder seelischen Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bilden (§ 104 Nr. 2 BGB). Ein Geschäftsunfähiger kann keine wirksamen Verträge schließen, also keine Rechtsgeschäfte tätigen. Das kann zum Beispiel bei einer demenziellen Erkrankung der Fall sein. Die Geschäftsunfähigkeit wird in einem Gerichtsverfahren durch einen Sachverständigen festgestellt.
Besteht die Gefahr, dass die betreute Person sich oder ihr Vermögen erheblich schädigt, kann ihre rechtliche Handlungsfähigkeit vom Betreuungsgericht durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts eingeschränkt werden (§1825 BGB). Gegen den freien Willen der betreuten Person darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Ein Einwilligungsvorbehalt wird, soweit erforderlich, für einen oder mehrere Aufgabenbereiche, für die ein Betreuer bestellt ist, angeordnet. Die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person bleibt dabei erhalten, zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung ist dann jedoch die Einwilligung des Betreuers erforderlich. Bis zur Zustimmung durch den Betreuer ist der Vertrag schwebend unwirksam. Erteilt der Betreuer keine Zustimmung, ist das Rechtsgeschäft unwirksam und es können beispielsweise Leistungen zurückgefordert werden.
Der Einwilligungsvorbehalt dient vor allem dazu, die betreute Person vor erheblicher Selbstschädigung zu schützen.
Die betreute Person kann, vorausgesetzt sie ist geschäftsfähig,nur persönlich ihr Testament errichten oder die Ehe eingehen. Die Testamentserrichtung und die Eheschließung sind höchstpersönliche Rechte. Das bedeutet, dass der Betreuer diese Rechte nicht stellvertretend für die betreute Person ausüben kann.
Auch die elterliche Sorge gehört zu den höchstpersönlichen Rechten. Die Bestellung eines Betreuers für einen Elternteil führt nicht zum Ruhen der elterlichen Sorge. Der Betreuer übernimmt nicht die elterliche Sorge anstelle des betreuten Elternteils. Die Aufgabe des Betreuers ist ausschließlich die Regelung der Angelegenheiten des betreuten Elternteils und nicht die Regelung der Angelegenheiten des Kindes/ der Kinder.
Sind die Eltern bzw. ein Elternteil nicht in der Lage die elterliche Sorge wahrzunehmen, kann das Familiengericht eine Vormundschaft für die Kinder einrichten.
Auch das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Durch die Bestellung eines Betreuers verliert die betreute Person ihr Wahlrecht nicht.
Sofern die betreute Person keine Wahlbenachrichtigung erhält, ist diese vom Betreuer bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes der zu betreuenden Person zu erfragen.
Ihre Ansprechpartnerin für Fragen und Anregungen zum Wissensportal
Claudia Österle
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Telefon: 0711 6375-766
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